Inhalt

KG
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 20.02.1998
Art. 10
Auslagen
(1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen werden, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind, erhoben
1.
die Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigungen;
2.
Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren; wird durch Behördenangehörige förmlich oder unter Einhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, so ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;
3.
die durch Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen;
4.
die Reisekosten im Sinn der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle;
5.
die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.
(2) 1Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Kopien werden Schreibauslagen erhoben. 2Die Höhe der Schreibauslagen, die sich nach dem Verwaltungsaufwand bemißt, wird im Kostenverzeichnis bestimmt.
(3) Auslagen im Sinn des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
(4) Können nach besonderen Rechtsvorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht besonders bezeichnet sind, gilt Absatz 1 ensprechend.