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Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 20.02.1998
Art. 2
Kostenschuldner
(1) 1Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlaßt, im übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. 2In Rechtsbehelfsverfahren schuldet die Kosten diejenige Person, der die Kosten auferlegt werden. 3In streitentscheidenden Verfahren ist neben dem Veranlasser Kostenschuldner auch diejenige Person, der die Kosten auferlegt werden.
(2) Kostenschuldner ist ferner, wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet.
(3) Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen Beteiligter oder durch Verschulden Beteiligter oder Dritter entstanden sind, können diesen auferlegt werden.
(4) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.