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Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 20.02.1998
Art. 3
Sachliche Kostenfreiheit
(1) Kosten werden nicht erhoben für
1.
Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber den unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
2.
Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlaßt, so sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht;
3.
Auskünfte einfacher Art; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien;
4.
das Verfahren über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlicher Abgaben;
5.
a)
die Anforderung von Kosten, Kostenvorschüssen, Benutzungsgebühren und Beiträgen;
b)
die Anforderung von Zinsen oder Säumniszuschlägen;
c)
die Festsetzung von Entschädigungen im Sinn des Art. 22 und die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen;
6.
das Verfahren über Anträge auf Unterstützung, Beihilfen, Zuschüsse, Stipendien, Freiplätze und ähnliche Vergünstigungen sowie auf Erteilung von Zeugnissen zur Festsetzung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld;
7.
das Verfahren in Gnadensachen;
8.
Amtshandlungen im Rahmen eines bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses einschließlich eines Widerspruchsverfahrens;
9.
das Verfahren wegen Ablehnung eines Beamten;
10.
Amtshandlungen, die von der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 des Polizeiaufgabengesetzes vorgenommen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend davon gilt folgendes:
a)
Soweit Amtshandlungen beantragt oder sonst veranlaßt sind und nicht überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, sind die Amtshandlungen kostenpflichtig;
b)
Kosten werden auch erhoben für Einsätze der Polizei auf Grund des Alarms einer Überfall- und Einbruchmeldeanlage; derartige Einsätze bleiben aber kostenfrei, wenn der Betreiber der Anlage nachweist, daß kein Falschalarm vorlag;
c)
Kosten werden ferner erhoben für Einsätze der Polizei, die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschalarmierung oder eine vorgetäuschte Gefahr oder Straftat veranlasst wurden;
d)
Kosten werden zudem erhoben für Einsätze von Hubschraubern der Polizei zur Suche und Rettung von Personen, sofern die Gefahr von diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig veranlasst wurde.
Von der Erhebung der Kosten kann abgesehen werden, wenn sie der Billigkeit widerspricht;
11.
die Entscheidung über Gegenvorstellungen, Aufsichtsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden und Petitionen;
12.
Amtshandlungen bei der Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;
13.
a)
Amtshandlungen der Hochschulen, der Studienkollegs bei den Universitäten und Fachhochschulen des Freistaates Bayern, von Schulen im Sinn des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und von Schulaufsichtsbehörden zur Begründung oder im Rahmen eines bestehenden Studien- oder Schulverhältnisses;
b)
Amtshandlungen anläßlich des Besuchs von Schulen und der Teilnahme an Lehrgängen, die der Aus- und Weiterbildung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von im Vorbereitungsdienst hierzu befindlichen Personen dienen;
c)
Entscheidungen über Anträge auf Erhebungen in Schulen;
d)
Amtshandlungen in Prüfungsverfahren, wenn für die Abnahme der Prüfung eine Prüfungsgebühr nicht erhoben wird;
14.
das Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und über die Aussetzung der Vollziehung nach §§ 80 und 80a VwGO.
(2) Von der Kostenfreiheit werden nicht erfasst
1.
das Rechtsbehelfsverfahren, soweit in Abs. 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist,
2.
das Nachprüfungsverfahren nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen sowie
3.
die Entscheidung über die Überlassung von Kopien, beglaubigten Abschriften, Zweitschriften sowie von Ausfertigungen in fremder Sprache, soweit die Entscheidung durch einen Antrag Beteiligter veranlasst ist.
(3) Auch bei Kostenfreiheit nach Absatz 1 können Auslagen im Sinn des Art. 10 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen Beteiligter oder durch Verschulden Beteiligter oder Dritter entstanden sind, diesen auferlegt werden.