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Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 20.02.1998
Art. 20
Kostenerhebung durch kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts
(1) Die Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Zweckverbände und sonstigen kommunalen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts können für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben, die in ihre Kassen fließen; die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann für kommunale Körperschaften Mustersatzungen erlassen.
(3) Die Art. 2, 3, 4 und 5 Abs. 2 bis 6 sowie die Art. 6 bis 19 und Art. 21 Abs. 3 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.