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Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 20.02.1998
Art. 17
Zinsen
(1) Für die Dauer einer gewährten Stundung werden Zinsen erhoben.
(2) Für den geschuldeten Betrag, hinsichtlich dessen nach den §§ 80 und 80a VwGO aufschiebende Wirkung besteht oder die Vollziehung ausgesetzt war, sind Zinsen für die Dauer der aufschiebenden Wirkung bzw. der Aussetzung festzusetzen, soweit ein förmlicher Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen die Hauptsache bzw. die Kostenfestsetzung endgültig ohne Erfolg geblieben ist.
(3) 1Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb v.H. 2Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. 3Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag auf volle fünf Euro abgerundet. 4Zinsen werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens zehn Euro betragen.
(4) Die Vorschriften über die Kostenbescheide gelten für Zinsbescheide entsprechend.