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KG
Text gilt ab: 01.05.2023
Fassung: 20.02.1998
Art. 10a
Umsatzsteuer
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.