Inhalt
§ 4
Verhinderung, Unterschleif, Beeinflussungsversuch
(1) 1Können Bewerber aus nachgewiesenen Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, Prüfungsteile nicht oder nicht vollständig ablegen, besteht die Möglichkeit der Nachholung bis spätestens in dem nach Abschluss des laufenden Prüfungstermins beginnenden übernächsten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 landeseinheitlich festgesetzten Prüfungstermin. 2§ 3 Abs. 3 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. 3Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich bei der Prüfungsbehörde zu erbringen, im Fall der Krankheit durch ärztliches Zeugnis. 4Die Prüfungsbehörde stellt fest, ob eine vom Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat.
(2) Treten Bewerber ohne den nach Abs. 1 zu erbringenden Nachweis zu einem Prüfungsteil nicht an, gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden.
(3) 1Bewerber, die das Ergebnis der Jäger- oder Falknerprüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zum eigenen oder fremden Vorteil zu beeinflussen versuchen, sind von der gesamten Prüfung auszuschließen. 2Werden Tatsachen bekannt, dass eine nach dieser Prüfungsordnung erforderliche Ausbildung nicht oder nicht vollständig abgeschlossen wurde oder Bewerber bestätigte Leistungen in der Ausbildung nicht erbracht haben, so kann die Prüfungsbehörde die Prüfung auch nachträglich für nicht bestanden erklären; in diesen Fällen ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.