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HZV
Text gilt ab: 01.11.2023
Fassung: 10.02.2020
§ 57
Curricularwerte und Bandbreiten
(1) 1Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit Örtlichem Vergabeverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 36 bis 56 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. 2Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt.
(2) 1Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 10 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden. 2Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Masterstudiengänge gelten in der Regel die Bandbreiten gemäß Anlage 10 je nach Studiendauer anteilig. 3Abweichend von Satz 2 beträgt die Obergrenze für die Bandbreite für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie 3,17. 4Die Zuordnung zu den Studienfeldern erfolgt durch die Hochschule. 5Bei Studiengängen, die den festgelegten Studienfeldern nicht zugeordnet werden können, sind die Curricularwerte von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans unter Berücksichtigung der für die Teilbereiche des Studiengangs einschlägigen Bandbreiten abzuleiten.