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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.1971
Art. 93
Gemeinsame Prüfung
(1) Sind für die Prüfung neben dem Obersten Rechnungshof noch andere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
(2) Soweit Art. 80 der Verfassung1) nicht entgegensteht, kann der Oberste Rechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf den Bundesrechnungshof oder einen anderen Landesrechnungshof übertragen.
(3) Der Oberste Rechnungshof kann durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben vom Bundesrechnungshof oder einem anderen Landesrechnungshof übernehmen.
(4) Der Oberste Rechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden Aufträge zur Durchführung einzelner Prüfungen erteilen oder übernehmen, wenn er durch Verwaltungsabkommen oder durch die Staatsregierung dazu ermächtigt wird.

1) [Amtl. Anm.:] BayRS 100-1-S