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Art. 100
Prüfung durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter
(1) Soweit die Rechnungsprüfungsämter (Art. 88 Abs. 1 Satz 2) mit der Prüfung betraut werden, haben sie diese nach den Weisungen des Obersten Rechnungshofs nach Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Ergeben sich Zweifelsfragen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und der geprüften Stelle, so kann das zuständige Staatsministerium die Entscheidung des Obersten Rechnungshofs herbeiführen.