Inhalt
    
    
            
              Art. 102
               Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs 
              
             
            (1) Soweit die Maßnahmen und Vorschriften nicht in amtlichen Verkündungsblättern veröffentlicht werden, ist der Oberste Rechnungshof unverzüglich zu unterrichten, wenn
            
              - 1.
 
              - 
                
oberste Staatsbehörden allgemeine Vorschriften erlassen oder erläutern, welche die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Staates betreffen oder sich auf dessen Einnahmen und Ausgaben auswirken,
               
              
              - 2.
 
              - 
                
den Staatshaushalt berührende Verwaltungseinrichtungen oder Staatsbetriebe geschaffen, wesentlich geändert oder aufgelöst werden,
               
              
              - 3.
 
              - 
                
unmittelbare Beteiligungen des Staates oder mittelbare Beteiligungen im Sinn des Art. 65 Abs. 3 an Unternehmen begründet, wesentlich geändert oder aufgegeben werden,
               
              
              - 4.
 
              - 
                
Vereinbarungen zwischen dem Staat und einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung oder zwischen obersten Staatsbehörden über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Staates getroffen werden,
               
              
              - 5.
 
              - 
                
von den obersten Staatsbehörden organisatorische oder sonstige Maßnahmen von erheblicher finanzieller Tragweite getroffen werden.
               
              
            
            (2) Dem Obersten Rechnungshof sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen des Staates sie erlassen.
            (3) Der Oberste Rechnungshof kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.