Inhalt
Art. 88
Aufgaben des Obersten Rechnungshofs
(1) 1Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Staates einschließlich seiner Betriebe und Sondervermögen wird vom Obersten Rechnungshof geprüft. 2Der Oberste Rechnungshof nimmt die Prüfung entweder selbst vor oder läßt sie durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter vornehmen.
(2) 1Der Oberste Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Staatsregierung und einzelne Staatsministerien beraten. 2Soweit der Oberste Rechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Staatsregierung.
(3) 1Der Oberste Rechnungshof erstattet auf Ersuchen des Landtags oder auf Ansuchen der Staatsregierung Gutachten über Fragen, deren Beantwortung für die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Bedeutung ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.