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Inhaltsverzeichnis
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Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) Vom 8. Dezember 1971 (BayRS IV S. 664) BayRS 630-1-F (Art. 1–117)
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Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan (Art. 1–10)
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Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans (Art. 11–33)
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Teil III Ausführung des Haushaltsplans (Art. 34–69)
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Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Art. 70–87)
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Teil V Rechnungsprüfung (Art. 88–104)
Art. 88 Aufgaben des Obersten Rechnungshofs
Art. 89 Prüfung
Art. 90 Inhalt der Prüfung
Art. 91 Prüfung bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung
Art. 92 Prüfung staatlicher Betätigung bei privatrechtlichen Unternehmen
Art. 93 Gemeinsame Prüfung
Art. 94 Zeit und Art der Prüfung
Art. 95 Auskunftspflicht
Art. 96 Prüfungsergebnis
Art. 97 Bericht
Art. 98 Nichtverfolgung von Ansprüchen
Art. 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Art. 100 Prüfung durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter
Art. 101 Rechnung des Obersten Rechnungshofs
Art. 102 Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs
Art. 103 Anhörung des Obersten Rechnungshofs
Art. 104 Prüfung der juristischen Personen des privaten Rechts
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Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts (Art. 105–112)
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Teil VII Sondervermögen (Art. 113)
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Teil VIII Entlastung (Art. 114)
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Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 115–117)
Inhalt
BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.1971
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Art. 101
Rechnung des Obersten Rechnungshofs
Die Rechnung des Obersten Rechnungshofs wird vom Landtag geprüft, der auch die Entlastung erteilt.