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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 5
Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Wird der Haushaltsplan nicht rechtzeitig verabschiedet, so führt die Staatsregierung den Haushalt zunächst nach dem Haushaltsplan des Vorjahres weiter.
(2) Die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erläßt das für Finanzen zuständige Staatsministerium.