Inhalt
Art. 8
Grundsatz der Gesamtdeckung
1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen nur beschränkt werden, soweit
- 1.
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dies durch Gesetz vorgeschrieben ist oder die Mittel dem Staat zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden (zweckgebundene Einnahmen) oder
- 2.
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Ausnahmen im Haushaltsplan zugelassen worden sind.