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Inhaltsverzeichnis
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Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung – BayHO) Vom 8. Dezember 1971 (BayRS IV S. 664) BayRS 630-1-F (Art. 1–117)
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Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan (Art. 1–10)
Art. 1 Feststellung des Haushaltsplans
Art. 2 Bedeutung des Haushaltsplans
Art. 3 Wirkungen des Haushaltsplans
Art. 4 Haushaltsjahr
Art. 5 Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung
Art. 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Art. 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung
Art. 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
Art. 9 Beauftragter für den Haushalt
Art. 10 Unterrichtung des Landtags
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Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans (Art. 11–33)
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Teil III Ausführung des Haushaltsplans (Art. 34–69)
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Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (Art. 70–87)
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Teil V Rechnungsprüfung (Art. 88–104)
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Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts (Art. 105–112)
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Teil VII Sondervermögen (Art. 113)
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Teil VIII Entlastung (Art. 114)
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Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen (Art. 115–117)
Inhalt
BayHO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 08.12.1971
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Art. 4
Haushaltsjahr
1
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
2
Das für Finanzen zuständige Staatsministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.