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BayHO
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 08.12.1971
Art. 1
Feststellung des Haushaltsplans
1Der Haushaltsplan des Freistaates Bayern (Staates) wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. 2Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (Art. 13 Abs. 4) verkündet.