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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 97
Vollstreckbarkeit der berufsgerichtlichen Entscheidungen
(1) 1Die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, soweit sie rechtskräftig geworden sind. 2Die rechtskräftige Entscheidung ist entsprechend Art. 83 Abs. 3 Satz 1 und 2 den dort Genannten mitzuteilen.“
(2) 1Der Verweis gilt mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung als erteilt. 2Zum selben Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Art. 67 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 wirksam.