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Art. 88
Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache auf das Verfahren vor dem Berufsgericht und dem Landesberufsgericht entsprechend anzuwenden.
(2) Die Vorschriften über die ärztliche Schweigepflicht finden Anwendung.
(3) Die Öffentlichkeit kann auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses für die Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.