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HKaG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 06.02.2002
Art. 80
Durchführung eines Untersuchungsverfahrens
(1) Ergibt sich auf Grund der Äußerungen, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht vorliegt, so gibt das Berufsgericht dem Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens keine Folge.
(2) Werden weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten, so beauftragt das Gericht den Untersuchungsführer mit der Durchführung eines Untersuchungsverfahrens.
(3) 1Der Untersuchungsführer fasst das Ergebnis seiner Untersuchungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schriftlich zusammen. 2Die Zusammenfassung ist dem Beschuldigten und dem Antragsteller bekannt zu geben.