Inhalt
(1) Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
(3) Auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und des § 263 StPO entsprechende Anwendung.
(4) 1Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. 2Es ist schriftlich abzufassen und entsprechend § 267 StPO mit Gründen zu versehen. 3Das Urteil ist von dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen; dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, seinem Beistand sowie dem Antragsteller ist das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. 4Art. 83 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.