Inhalt

GLKrWO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 07.11.2006
§ 101
Anlagen
1Die beiliegenden Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung. 2Sie sind verbindlich, soweit sich aus der Verordnung nichts anderes ergibt. 3Eine Abänderung der Bezeichnung Gemeinde entsprechend den Regelungen in der Gemeindeordnung ist zulässig.