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BayFwG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 23.12.1981
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Bayerisches Feuerwehrgesetz
(BayFwG)
Vom 23. Dezember 1981
(BayRS III S. 630)
BayRS 215-3-1-I

Vollzitat nach RedR: Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-3-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl. S. 350) geändert worden ist

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt Aufgaben und Träger
Art. 1 Aufgaben der Gemeinden
Art. 2 Aufgaben der Landkreise
Art. 3 Aufgaben des Staates
II. Abschnitt Die Feuerwehren
Art. 4 Arten und Aufgaben der Feuerwehren
Art. 5 Freiwillige Feuerwehr
Art. 6 Feuerwehrdienst
Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr
Art. 8 Feuerwehrkommandant
Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
Art. 10 Erstattungsansprüche von Arbeitgebern
Art. 11 Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender
Art. 12 Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren; Ständige Wachen
Art. 13 Heranziehung zum Feuerwehrdienst; Pflichtfeuerwehr
Art. 14 Berufsfeuerwehr
Art. 15 Werkfeuerwehr
Art. 16 Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde
Art. 17 Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren
Art. 18 Einsatzleitung
III. Abschnitt Besondere Führungsdienstgrade, Feuerwehrverbände
Art. 19 Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister
Art. 20 Rechtsstellung und Entschädigung des Kreisbrandrats, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister
Art. 21 Stadtbrandrat, Stadtbrandinspektor, Stadtbrandmeister
Art. 22 Feuerwehrverbände
IV. Abschnitt Pflichten der Bevölkerung
Art. 23 Heranziehung von Personen und Sachen
Art. 24 Platzverweisung
Art. 25 Verhältnismäßigkeit
Art. 26 Ordnungswidrigkeiten
Art. 27 Entschädigungsanspruch
V. Abschnitt Kosten, Schlußvorschriften
Art. 28 Ersatz von Kosten
Art. 29 Finanzierung der staatlichen Aufgaben
Art. 30 Einschränkungen von Grundrechten
Art. 31 Verordnungsermächtigung
Art. 32 Inkrafttreten
Art. 1
Aufgaben der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, daß drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
(2) 1Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. 2Sie haben in diesen Grenzen außerdem die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.
(3) Rechtsvorschriften, nach denen die Gemeinden für bauliche oder betriebliche Maßnahmen zur Verhütung oder Eindämmung von Bränden zu sorgen haben (vorbeugender Brandschutz), bleiben unberührt.
(4) 1 Art. 4 Abs. 3 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung und das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit finden Anwendung. 2Soll die Pflichtaufgabe nach Abs. 1 auf einen Zweckverband oder durch Zweckvereinbarung übertragen werden, sind die betroffenen Kreis- und Stadtbrandräte, Leiter von Berufsfeuerwehren und Feuerwehrkommandanten vorab zu hören. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes finden im Falle des Satzes 2 entsprechende Anwendung.
Art. 2
Aufgaben der Landkreise
1Die Landkreise haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten oder hierfür Zuschüsse zu gewähren. 2Die Landkreise können Aus- und Fortbildungen für Feuerwehrdienstleistende durchführen.
Art. 3
Aufgaben des Staates
1Der Staat fördert den Brandschutz und den technischen Hilfsdienst. 2Insbesondere gewährt er den Gemeinden und Landkreisen für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst Zuwendungen und unterhält Landesfeuerwehrschulen.
Art. 4
Arten und Aufgaben der Feuerwehren
(1) 1Der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst werden durch gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt. 2Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden.
(2) 1Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies von der Gemeinde angeordnet oder auf Grund besonderer Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache rechtzeitig angefordert wird. 2Das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist nur insoweit ihre Aufgabe, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.
(3) Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Art. 5
Freiwillige Feuerwehr
(1) Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren werden in der Regel von Feuerwehrvereinen gestellt.
(2) 1Organisatorisch selbständige Freiwillige Feuerwehren für einzelne Ortsteile einer Gemeinde (Ortsfeuerwehren) sind zu erhalten, soweit sie die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 erfüllen können. 2Freiwillige Zusammenschlüsse von Ortsfeuerwehren sind zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 weiterhin gewährleistet ist.
Art. 6
Feuerwehrdienst
(1) 1Der Feuerwehrdienst wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, ehrenamtlich geleistet. 2Feuerwehrdienstleistende haben an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst teilzunehmen und die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.
(2) 1Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr in der Gemeinde leisten, in der sie eine Wohnung haben, und in der Gemeinde, in der sie einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, in besonderen Fällen auch in den jeweiligen Nachbargemeinden. 2Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden.
(3) 1Die Bewerber für den ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr werden vom Feuerwehrkommandanten aufgenommen. 2Bei der Entscheidung über die Aufnahme hat der Feuerwehrkommandant den Personalbedarf der Freiwilligen Feuerwehr und die Eignung des Bewerbers zu berücksichtigen. 3Der Feuerwehrkommandant kann ein ärztliches Gutachten verlangen. 4Fehlt einem Bewerber die Eignung für den Einsatzdienst, kann ihn der Kommandant mit der Maßgabe aufnehmen, dass sich sein Dienst auf bestimmte, seiner Eignung entsprechende Aufgaben der Feuerwehr beschränkt.
(4) 1Der Feuerwehrkommandant muß einen Feuerwehrdienstleistenden, der die Eignung für den Feuerwehrdienst ganz oder teilweise verloren hat, in entsprechendem Umfang vom Feuerwehrdienst entbinden. 2Er kann einen Feuerwehrdienstleistenden, der seine Dienstpflichten gröblich verletzt, vom Feuerwehrdienst ausschließen; hiervon ist die Gemeinde zu unterrichten.
Art. 7
Kinder- und Jugendfeuerwehr
(1) Bei den Freiwilligen Feuerwehren können für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr Kindergruppen gebildet werden.
(2) 1Minderjährige können vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst leisten. 2Feuerwehranwärter sind den Feuerwehrdienstleistenden gleichgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 3Sie dürfen nur zu Ausbildungsveranstaltungen und erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr bei Einsätzen zu Hilfeleistungen außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone herangezogen werden. 4Zum Jugendwart kann nur ein geeigneter volljähriger Feuerwehrdienstleistender bestellt werden.
Art. 8
Feuerwehrkommandant
(1) 1Der Feuerwehrkommandant hat für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr zu sorgen. 2Er leitet ihre Einsätze nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 2 und die Ausbildung, ernennt Mannschafts- und Führungsdienstgrade und berät die Gemeinde in Fragen des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes. 3Ausbildungsveranstaltungen setzt er im Einvernehmen mit der Gemeinde fest, soweit Erstattungs- oder Entschädigungsansprüche entstehen können.
(2) 1Der Feuerwehrkommandant wird in geheimer Wahl von den Feuerwehrdienst leistenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr einschließlich der hauptberuflichen Kräfte und der Feuerwehranwärter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. 2Wird innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kommandanten kein geeigneter Nachfolger gewählt, hat die Gemeinde ein geeignetes Feuerwehrdienst leistendes Mitglied dieser Freiwilligen Feuerwehr zum Kommandanten zu bestellen. 3Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Feuerwehrkommandanten.
(3) 1 Zum Feuerwehrkommandanten kann nur gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens vier Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. 2Ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird.
(4) 1Der Gewählte bedarf der Bestätigung durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat. 2Die Bestätigung ist zu versagen, wenn er fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist.
(5) 1Der Kommandant hat einen oder nach Festlegung der Gemeinde im Ausnahmefall zwei Stellvertreter. 2 Die Abs. 2 bis 4 gelten für den oder die Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten entsprechend.
Art. 9
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
(1) 1Arbeitnehmern dürfen aus dem Feuerwehrdienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. 2Während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. 3Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es die Dienstpflicht zuläßt, dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. 4Dieser ist verpflichtet, ihnen für Zeiten der Freistellung das Arbeitsentgelt einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das sie ohne Teilnahme am Feuerwehrdienst erzielt hätten.
(2) Für Beamte und Richter gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Anderen Feuerwehrdienstleistenden haben die Gemeinden den durch Zeiten im Sinn des Absatzes 1 Satz 2 entstandenen Verdienstausfall bis zu einem durch Rechtsverordnung festzulegenden Höchstbetrag zu ersetzen.
(4) Volljährige Schüler und Studenten sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.
(5) Die Gemeinden sind verpflichtet, Feuerwehrdienstleistenden
1.
notwendige Auslagen zu erstatten und sie bei Dienstleistungen von mehr als vier Stunden kostenlos zu verpflegen,
2.
Sachschäden zu ersetzen, die in Ausübung des Dienstes ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann.
Art. 10
Erstattungsansprüche von Arbeitgebern
1Dem privaten Arbeitgeber ist auf Antrag von der Gemeinde zu erstatten
1.
das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, das er gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 4 leistet,
2.
das Arbeitsentgelt, das er einem Arbeitnehmer, der Feuerwehrdienst leistet, auf Grund gesetzlicher Vorschriften während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weitergewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen ist.
2Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so ist die Gemeinde zur Erstattung nach Satz 1 Nr. 2 nur verpflichtet, wenn ihr der Arbeitgeber diesen Anspruch in demselben Umfang abtritt, in dem er kraft Gesetzes oder Vertrags auf ihn übergegangen ist. 3Der Forderungsübergang kann nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
Art. 11
Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender
(1) 1Der Feuerwehrkommandant und dessen Stellvertreter haben, falls sie nicht hauptberuflich Feuerwehrdienst leisten, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Reisekostenvergütung. 2Andere Feuerwehrdienstleistende, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten (z.B. Gerätewarte, Jugendwarte), und Feuerwehrkommandanten und ihre Stellvertreter, die wegen hauptberuflicher Tätigkeit keinen Entschädigungsanspruch haben (Satz 1), können angemessen entschädigt werden. 3Durch die Entschädigung werden auch die notwendigen Auslagen abgegolten.
(2) 1Für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen haben Feuerwehrdienstleistende Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, soweit nicht Lohn oder Gehalt weiterzugewähren oder Verdienstausfall zu ersetzen ist. 2Die Teilnahme am Bereitschaftsdienst kann angemessen entschädigt werden.
(3) 1Sind Feuerwehrdienstleistende, die eine Entschädigung nach Absatz 1 erhalten, verhindert, ihre Tätigkeit auszuüben, so wird die Entschädigung zwei Monate lang weitergezahlt. 2Sind sie länger verhindert, so kann die Gemeinde die Entschädigung auch länger weitergewähren.
(4) 1Die Entschädigung wird von der Gemeinde festgesetzt. 2Sie ist monatlich im voraus zu zahlen. 3Die Bemessungsgrundlagen und Mindestsätze für die Entschädigungsansprüche sowie die Möglichkeit der Abgeltung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls werden durch Rechtsverordnung geregelt, die auch eine Gleitklausel enthalten kann.
Art. 12
Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren; Ständige Wachen
(1) Die Gemeinden können hauptberufliche Kräfte für die Freiwillige Feuerwehr einstellen.
(2) 1Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr haben bei Bedarf eine Ständige Wache der Freiwilligen Feuerwehr mit hauptberuflichen Kräften einzurichten. 2Sie muß mindestens in Stärke einer Staffel ständig einsatzbereit sein. 3Ihre Kräfte sollen Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sein. 4Diesen können Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes übertragen werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Art. 13
Heranziehung zum Feuerwehrdienst; Pflichtfeuerwehr
(1) Die Gemeinden können Gemeindeeinwohner, die ihre Hauptwohnung im Gemeindegebiet haben, vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zum Feuerwehrdienst heranziehen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht die erforderliche Mindeststärke erreicht und deswegen die Aufgaben gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 in der Gemeinde nicht erfüllt werden können.
(2) 1Die Heranziehung zur Dienstleistung erfolgt mit schriftlichem Verpflichtungsbescheid auf bestimmte Zeit. 2Die zum Dienst Herangezogenen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. 3Für Arbeitgeber der zum Feuerwehrdienst Herangezogenen gilt Art. 10 entsprechend.
(3) Zum Feuerwehrdienst kann nicht herangezogen werden,
1.
wer wegen nicht nur vorübergehender körperlicher oder geistiger Behinderung für den Feuerwehrdienst untauglich ist,
2.
wessen Heranziehung mit seinen beruflichen oder sonstigen Pflichten gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere mit den Pflichten im öffentlichen Dienst, unvereinbar ist,
3.
wer aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet erscheint.
(4) 1Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustandekommt, es sei denn, daß eine Berufsfeuerwehr in ausreichender Stärke vorhanden ist. 2Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
(5) 1Der Kommandant der Pflichtfeuerwehr, dessen Stellvertreter und die Führungsdienstgrade werden von der Gemeinde aus den Reihen der Feuerwehr auf Widerruf bestellt. 2Die Gliederung der Pflichtfeuerwehr und die Ausbildung ihrer Einsatzkräfte richten sich nach den Bestimmungen über die Freiwillige Feuerwehr.
Art. 14
Berufsfeuerwehr
(1) Reicht eine Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 nicht aus, hat die Gemeinde eine Berufsfeuerwehr aufzustellen.
(2) 1Der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren besteht aus Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes; das schon vor der Aufstellung einer Berufsfeuerwehr vorhandene Personal kann weiterverwendet werden. 2Leiter der Berufsfeuerwehr muß ein Beamter sein, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, innehat.
(3) 1Berufsfeuerwehren müssen mindestens in Stärke eines Zugs ständig einsatzbereit sein. 2Ihre Kräfte dürfen grundsätzlich für andere Aufgaben der Gemeinde nicht eingesetzt werden.
(4) Die Berufsfeuerwehr nimmt die Aufgaben der Gemeinde im vorbeugenden Brandschutz wahr, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Art. 15
Werkfeuerwehr
(1) 1Werkfeuerwehren sind staatlich anerkannte Feuerwehren von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen; ihnen obliegen dort der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst und die Stellung von Sicherheitswachen. 2Sie müssen in Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den Erfordernissen des Betriebs oder der Einrichtung und den an gemeindliche Feuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen.
(2) 1Die Regierung kann die Feuerwehr eines Betriebs oder einer Einrichtung auf Antrag des Inhabers oder Trägers als Werkfeuerwehr anerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind; im Fall der Verpflichtung nach Satz 3 erfolgt die Anerkennung von Amts wegen. 2Abweichend von Satz 1 obliegt in kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr die Anerkennung als Werkfeuerwehr der Kreisverwaltungsbehörde. 3Die Regierung kann Inhaber von Betrieben und Träger von Einrichtungen, die besonders brand- oder explosionsgefährdet sind oder durch die in einem Schadensfall viele Menschen gefährdet werden, verpflichten, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. 4Dabei hat die Regierung auch die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehren zu berücksichtigen. 5Die Anerkennung, deren Rücknahme oder Widerruf oder die Verpflichtung haben im Benehmen mit dem Stadt- oder Kreisbrandrat und bei Betrieben, die der Gewerbeaufsicht unterliegen, mit dem Gewerbeaufsichtsamt zu erfolgen.
(3) 1Die Regierung kann eine gemeinsame Werkfeuerwehr für mehrere Betriebe oder Einrichtungen anerkennen, wenn der abwehrende Brandschutz, der technische Hilfsdienst und die Stellung von Sicherheitswachen für jeden einzelnen Betrieb und jede einzelne Einrichtung sichergestellt ist. 2Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung verbleibt bei dem einzelnen Betrieb und der einzelnen Einrichtung.
(4) 1Die Regierung oder die von ihr Beauftragten können die Leistungsfähigkeit einer Werkfeuerwehr jederzeit überprüfen; ihre Vertreter können den Betrieb oder die Einrichtung unangemeldet betreten. 2In kreisfreien Gemeinden mit Berufsfeuerwehr obliegt die Aufgabe nach Satz 1 der Kreisverwaltungsbehörde.
(5) 1In Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, stehen die Befugnisse nach Abs. 2 und 4 dem Bergamt zu. 2Abs. 3 ist nicht anwendbar.
(6) 1Die gemeindlichen Feuerwehren sind bei Bedarf zur Hilfe verpflichtet. 2Für den Einsatz in solchen Betrieben oder Einrichtungen müssen die gemeindlichen Feuerwehren nur organisatorische und, wenn nötig, besondere Vorkehrungen zum Schutz ihrer Einsatzkräfte treffen.
(7) 1Werkfeuerwehren müssen bei Bedarf auch außerhalb des Betriebs oder der Einrichtung Hilfe leisten, wenn die Erfüllung der eigenen Aufgaben dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird. 2Auf Antrag sind dem Träger der Werkfeuerwehr die Aufwendungen von der Gemeinde zu erstatten, in deren Gebiet Hilfe geleistet wurde.
(8) Die Amtshandlungen im Vollzug dieses Artikels sind kostenfrei.
Art. 16
Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde
(1) Mehrere Feuerwehren einer Gemeinde haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuwirken.
(2) 1Gemeinsame Angelegenheiten mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde werden im Benehmen mit den übrigen Kommandanten von dem Kommandanten der gemeindlichen Feuerwehr wahrgenommen, deren Einsatzmittel die jeder anderen Feuerwehr überwiegen; besteht eine solche nicht, so überträgt die Gemeinde diese Aufgaben einem Feuerwehrkommandanten. 2Besteht eine Berufsfeuerwehr, so nimmt deren Leiter die gemeinsamen Angelegenheiten aller Feuerwehren wahr.
(3) Zu den gemeinsamen Angelegenheiten mehrerer Feuerwehren gehört es insbesondere, Beschaffungsvorhaben abzustimmen, die Einsatzplanung zu erstellen und gemeinsame Ausbildungsveranstaltungen durchzuführen.
Art. 17
Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren
(1) Die gemeindlichen Feuerwehren haben bei Bedarf auch außerhalb des Gemeindegebiets Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und der technische Hilfsdienst in der eigenen Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet werden.
(2) 1Die Hilfeleistung ist bis zu einer Entfernung von 15 km Luftlinie von der Grenze des Gemeindegebiets kostenlos; im übrigen hat die Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet worden ist, auf Antrag die Aufwendungen zu erstatten. 2Soweit sich die gemeindliche Feuerwehr bei der überörtlichen Hilfeleistung Dritter oder Einsatzmittel Dritter bedient, hat die Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet wurde, auf Antrag die sich hieraus ergebenden Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten; dies gilt auch für Eigentümer gemeindefreier Gebiete.
(3) 1Die Landratsämter können nach Anhörung der Gemeinden den gemeindlichen Feuerwehren zusätzliche Einsatzbereiche, insbesondere gemeindefreie Gebiete und Abschnitte von Autobahnen und Wasserstraßen zuweisen, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 dort nicht oder durch die örtlich zuständige gemeindliche Feuerwehr nicht hinreichend gewährleistet ist. 2Gehört ein Einsatzbereich zum Gebiet einer anderen Kreisverwaltungsbehörde, ist die Regierung, berührt er mehrere Regierungsbezirke, ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zuständig. 3In den zugewiesenen Einsatzbereichen haben die Feuerwehren die gleichen Aufgaben wie im eigenen Gemeindegebiet. 4Die Gemeinde, in deren Gebiet Hilfe geleistet worden ist, oder die Eigentümer des gemeindefreien Gebiets haben auf Antrag die Aufwendungen zu erstatten. 5Sie haben auf Antrag ferner die durch Dritte nicht gedeckten Kosten von Einrichtungen zu übernehmen, die für die Hilfeleistung der Feuerwehr in dem zugewiesenen Einsatzbereich beschafft werden müssen.
Art. 18
Einsatzleitung
(1) 1Der Einsatzleiter hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Hilfskräfte (Art. 23 Abs. 1) an der Schadensstelle zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuerwehren und Hilfskräfte anzufordern. 2Er läßt die Einsatz- und Hilfskräfte versorgen und ablösen.
(2) 1Einsatzleiter ist der Kommandant der Freiwilligen oder der Pflichtfeuerwehr des Schadensorts, mit Eintreffen von Einsatzkräften der Berufsfeuerwehr des Schadensorts der Leiter dieser Einsatzkräfte. 2Kommen mehrere Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren einer Gemeinde ohne Berufsfeuerwehr zum Einsatz, so kann der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen, die Einsatzleitung übernehmen.
(3) 1In Betrieben oder Einrichtungen mit Werkfeuerwehr leitet deren Leiter den Einsatz. 2Die Befugnisse gemäß Art. 23 Abs. 1 und 3 stehen ihm dabei nicht zu. 3Der Leiter der Einsatzkräfte einer hilfeleistenden Feuerwehr kann die Einsatzleitung übernehmen, wenn deren technische Einsatzmittel die der Werkfeuerwehr erheblich überwiegen.
(4) 1Treffen örtlich zuständige besondere Führungsdienstgrade (Art. 19 und 21) ein, so kann der jeweils Ranghöchste die Einsatzleitung übernehmen. 2Besondere Führungsdienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr einer kreisfreien Gemeinde können die Einsatzleitung in einem benachbarten Landkreis, besondere Führungsdienstgrade aus einem Landkreis die Einsatzleitung in einer benachbarten kreisfreien Gemeinde übernehmen. 3Bei gleichem Rang entscheidet die Zuständigkeit für den Schadensort.
(5) 1Der Kreisbrandrat kann die Einsatzleitung im Einzelfall auch einer anderen geeigneten Person übertragen. 2Soll die Einsatzleitung für eine oder mehrere kreisangehörige Gemeinden auf Dauer übertragen werden, ist die Zustimmung des Landratsamts nötig.
(6) 1Der Leiter von Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, kann stets die Einsatzleitung übernehmen. 2Satz 1 gilt für gleich qualifizierte Leiter von Einsatzkräften einer Ständigen Wache im eigenen Gemeindegebiet entsprechend.
(7) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann durch Rechtsverordnung die Einsatzleitung für besondere Fälle, vor allem für Einsätze in besonderen Gebieten, abweichend regeln.
Art. 19
Kreisbrandrat, Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister
(1) 1Der Kreisbrandrat hat das Landratsamt, die Gemeinden und die Feuerwehren in Fragen des Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes zu beraten und zu unterstützen. 2Er hat die Feuerwehren zu besichtigen und für die Ausbildungsveranstaltungen Sorge zu tragen.
(2) 1Der Kreisbrandrat wird auf Vorschlag des Landrats von den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren in geheimer Wahl auf sechs Jahre gewählt. 2Wird innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des bisherigen Kreisbrandrats kein geeigneter Nachfolger gewählt, hat das Landratsamt einen Kreisbrandrat zu bestellen. 3Die Bestellung endet mit der Bestätigung eines gewählten Kreisbrandrats.
(3) 1Der Kreisbrandrat teilt das Kreisgebiet im Einvernehmen mit dem Landratsamt in Feuerwehrinspektionsbereiche ein. 2Für die Leitung der Feuerwehrinspektionsbereiche bestellt er im Benehmen mit den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und den Leitern der Werkfeuerwehren des jeweiligen Bereichs Kreisbrandinspektoren als seine Vertreter. 3Der Kreisbrandrat kann im Einvernehmen mit dem Landratsamt weitere Kreisbrandinspektoren zu seiner Unterstützung bestellen. 4Der Kreisbrandrat bestimmt einen der Kreisbrandinspektoren zu seinem ständigen Vertreter. 5Er kann die Kreisbrandinspektoren im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen. 6Andernfalls endet die Amtszeit der bestellten Kreisbrandinspektoren mit Beginn der Amtszeit des Kreisbrandrats.
(4) 1Der Kreisbrandrat bestellt Kreisbrandmeister zu seiner Unterstützung und zur Unterstützung der Kreisbrandinspektoren. 2Soweit sie Aufgaben für den gesamten Landkreis wahrzunehmen haben, unterstehen sie dem Kreisbrandrat unmittelbar; sonst unterstehen sie auch den Kreisbrandinspektoren, zu deren Unterstützung sie bestellt sind. 3Der Kreisbrandrat kann einen Kreisbrandmeister im Benehmen mit dem Landratsamt jederzeit abberufen. 4Andernfalls endet die Amtszeit der bestellten Kreisbrandmeister mit Beginn der Amtszeit des Kreisbrandrats.
(5) 1 Zum Kreisbrandrat oder Kreisbrandinspektor kann nur gewählt oder bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens fünf Jahre in einer Feuerwehr Dienst geleistet, sich in einer Führungsfunktion bewährt und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat. 2Kreisbrandrat und Kreisbrandinspektor sollen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreisgebiet haben. 3 Zum Kreisbrandmeister kann nur bestellt werden, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vier Jahre Dienst in einer Feuerwehr geleistet und die vorgeschriebenen Lehrgänge mit Erfolg besucht hat; ausnahmsweise genügt es, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Betreffende solche Lehrgänge in angemessener Frist mit Erfolg besuchen wird. 4Der Kreisbrandrat darf nicht, die Kreisbrandinspektoren sollen nicht gleichzeitig Kommandant einer Freiwilligen Feuerwehr oder Leiter einer Werkfeuerwehr sein.
(6) 1Der Kreisbrandrat bedarf der Bestätigung durch die Regierung; die Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister bedürfen der Bestätigung durch das Landratsamt. 2Art. 8 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 20
Rechtsstellung und Entschädigung des Kreisbrandrats, der Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister
(1) 1Der Kreisbrandrat, die Kreisbrandinspektoren und die Kreisbrandmeister sind ehrenamtlich für den Staat tätig und unterstehen dem Landrat. 2Den Aufwand für ihre Tätigkeit tragen die Landkreise.
(2) 1Sie erhalten eine angemessene Entschädigung und Reisekostenvergütung. 2Die Auslagen werden vorbehaltlich abweichender Regelungen nach Absatz 3 durch die Entschädigung abgegolten. 3Art. 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Entschädigung wird vom Landkreis festgesetzt. 2Sie ist von ihm monatlich im voraus zu zahlen. 3Die Bemessungsgrundlagen und Rahmensätze für die Entschädigungsansprüche, die Möglichkeit der Abgeltung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls und die gesondert zu erstattenden Auslagen werden durch Rechtsverordnung festgesetzt, die auch eine Gleitklausel enthalten kann.
(4) 1Für Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche gelten Art. 9 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Nr. 2 und Art. 10 entsprechend. 2Zur Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben können im notwendigen zeitlichen Umfang feste Freistellungszeiten im Einvernehmen mit dem Landratsamt vereinbart werden. 3Beruflich Selbständige können mit dem Landratsamt eine pauschale Abgeltung des Verdienstausfalls zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 2 vereinbaren.
Art. 21
Stadtbrandrat, Stadtbrandinspektor, Stadtbrandmeister
(1) 1In kreisfreien Gemeinden führt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr die Bezeichnung Stadtbrandrat; Stellvertreter des Kommandanten führen die Bezeichnung Stadtbrandinspektor. 2In kreisfreien Gemeinden mit mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist Stadtbrandrat der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 obliegen. 3In kreisfreien Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr und mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist der Standbrandrat entsprechend Art. 16 Abs. 2 Satz 1 zu bestimmen.
(2) Die Aufgaben des Kreisbrandrats obliegen in kreisfreien Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr dem Stadtbrandrat, in kreisfreien Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr deren Leiter.
(3) 1Der Stadtbrandrat kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Stadtbrandmeister zu seiner Unterstützung bestellen. 2 Art. 19 Abs. 4 Satz 3 und 4 sowie Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1In Großen Kreisstädten führt der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr die Bezeichnung Stadtbrandinspektor; Stellvertreter des Kommandanten führen die Bezeichnung Stadtbrandmeister. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Art. 20 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt für Stadtbrandräte, Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister entsprechend.
Art. 22
Feuerwehrverbände
Die staatlichen Behörden sollen grundsätzliche Fachfragen des Feuerwehrwesens im Benehmen mit den für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbänden entscheiden.
Art. 23
Heranziehung von Personen und Sachen
(1) 1Der Einsatzleiter kann Personen zur Hilfeleistung bis zu drei Tagen heranziehen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Allgemeinheit zwingend geboten ist und dadurch die Heranzuziehenden nicht erheblich gefährdet werden oder andere wichtige Pflichten verletzen müssen. 2Für herangezogene Personen gelten die Art. 9 und 10 entsprechend.
(2) 1Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern; sie dürfen fremde Gebäude, Grundstücke und Schiffe zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung betreten und benutzen. 2Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die vom Einsatzleiter hierzu getroffenen Anordnungen zu befolgen und entsprechende sonstige Maßnahmen zu dulden.
(3) Der Einsatzleiter kann Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, Fahrzeuge, Löschwasser, sonstige Löschmittel und andere zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung geeignete Sachen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gemeinden können verlangen, daß Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte geeigneter Gebäude, Grundstücke und Schiffe das Anbringen von Alarmeinrichtungen und Hinweisschildern für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst dulden.
Art. 24
Platzverweisung
1Soweit Polizei nicht zur Verfügung steht, können Führungsdienstgrade der Feuerwehr oder von ihnen im Einzelfall beauftragte Mannschaftsdienstgrade das Betreten der Schadensstelle und ihrer Umgebung verbieten oder Personen von dort verweisen und die Schadensstelle und den Einsatzraum der Feuerwehr sperren, wenn sonst der Einsatz behindert würde. 2Unmittelbarer Zwang durch körperliche Gewalt und deren Hilfsmittel darf entsprechend den Art. 75 Abs. 1 und 3, Art. 77 Abs. 2, Art. 78 Abs. 1, 2 und 3, Art. 79, 80, 81 des Polizeiaufgabengesetzes angewendet werden.
Art. 25
Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen im Sinn der Art. 23 und 24 ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Maßnahmen dürfen nicht zu Nachteilen führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen.
(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.
Art. 26
Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Art. 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 oder 4 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder deren Durchführung stört oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 24 Satz 1 zuwiderhandelt.
Art. 27
Entschädigungsanspruch
(1) Erleidet jemand auf Grund von Maßnahmen einer gemeindlichen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr, die gemäß Art. 15 Abs. 7 Hilfe leistet, einen nicht zumutbaren Schaden, so ist dem Geschädigten dafür Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit der Schaden durch die Maßnahmen der Feuerwehr entstanden ist und der Geschädigte nicht von einem anderen Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Wird jemand durch eine Maßnahme der Feuerwehr getötet, so ist dem Unterhaltsberechtigten in entsprechender Anwendung von § 844 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entschädigung zu leisten.
(3) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, soweit eine Maßnahme unmittelbar dem Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten oder seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigen gedient hat.
(4) 1Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 wird nur für Vermögensschaden gewährt. 2Dabei sind Vermögensvorteile, die dem Berechtigten aus der zur Entschädigung verpflichtenden Maßnahme entstehen, sowie ein mitwirkendes Verschulden des Berechtigten zu berücksichtigen. 3Entschädigungspflichtig ist die Gemeinde, in deren Gebiet der den Einsatz auslösende Schadensort liegt.
(5) Haben Maßnahmen nach Art. 23 Abs. 4 enteignende Wirkung, ist dem Betroffenen Entschädigung in Geld nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung zu gewähren.
Art. 28
Ersatz von Kosten
(1) 1Die Gemeinden können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7) entstanden sind. 2Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht. 3Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.
(2) Kostenersatz nach Abs. 1 kann verlangt werden
1.
für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlaßt war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
2.
für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
3.
für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
4.
für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlaßt waren,
5.
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
6.
wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,
7.
für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen nach den Nrn. 1, 2 oder 4 ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,
8.
für Sicherheitswachen.
(3) 1Zum Ersatz der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer in den Fällen des Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war,
2.
wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 Halter eines Fahrzeugs im Sinn von Absatz 2 Nr. 1 ist, durch das ein Feuerwehreinsatz veranlaßt war,
3.
wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 5 die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch alarmiert hat oder eine private Brandmeldeanlage, die einen Falschalarm ausgelöst hat, betreibt,
4.
wer im Falle des Abs. 2 Nr. 6 den Sicherheitsdienst betreibt,
5.
wer im Falle des Abs. 2 Nr. 7 nach Nr. 1 zum Ersatz der Kosten der tatsächlich eingesetzten Feuerwehren verpflichtet ist,
6.
wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 8 die Feuerwehr in Anspruch genommen hat.
2Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(4) 1Die Gemeinden können Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 durch Satzung festlegen; Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. 2Bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. 3Ansprüche nach Bürgerlichem Recht bleiben unberührt.
Art. 29
Finanzierung der staatlichen Aufgaben
Das Aufkommen der Feuerschutzsteuer ist für die Aufgaben des Staates gemäß Art. 3 zu verwenden.
Art. 30
Einschränkungen von Grundrechten
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung können auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 und 13 des Grundgesetzes, Art. 102, 106 Abs. 3, Art. 109 und 113 der Verfassung).
Art. 31
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere
1.
in den Fällen der Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 4 Satz 3 und Art. 20 Abs. 3 Satz 3,
2.
über Unterbringung und erforderliche Einrichtungen, Gliederung, Führungs- und Mannschaftsdienstgrade, Mindeststärke und -ausrüstung sowie die Ausbildung der Feuerwehren,
3.
über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,
4.
über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werkfeuerwehren, die Verpflichtung zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren, ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Anforderungen an ihr Personal,
5.
über die Aufgaben der Kreisbrandräte,
6.
über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren,
7.
über die Einsatzdokumentation,
8.
über die Eignung zum Feuerwehrdienst,
9.
über die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden nach Art. 1 Abs. 4, wobei auch abweichende Regelungen zu den Bestimmungen der Art. 6 Abs. 2, Art. 13, 16 und 19 bis 21 getroffen werden können.
Art. 32
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1982 in Kraft1).

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526)