Inhalt

BayFwG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 23.12.1981
Art. 5
Freiwillige Feuerwehr
(1) Die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren werden in der Regel von Feuerwehrvereinen gestellt.
(2) 1Organisatorisch selbständige Freiwillige Feuerwehren für einzelne Ortsteile einer Gemeinde (Ortsfeuerwehren) sind zu erhalten, soweit sie die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 erfüllen können. 2Freiwillige Zusammenschlüsse von Ortsfeuerwehren sind zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 weiterhin gewährleistet ist.