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BayFwG
Text gilt ab: 16.07.2025
Fassung: 23.12.1981
Art. 5
Freiwillige Feuerwehr
(1) 1Die Feuerwehrvereine unterstützen die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr personell. 2Sie können Alters- und Ehrenabteilungen bilden.
(2) 1Organisatorisch selbständige Freiwillige Feuerwehren für einzelne Ortsteile einer Gemeinde (Ortsfeuerwehren) sind zu erhalten, soweit sie die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 erfüllen können. 2Freiwillige Zusammenschlüsse von Ortsfeuerwehren sind zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 weiterhin gewährleistet ist.