Inhalt
    
    
            
              Art. 5
               Freiwillige Feuerwehr 
              
             
            (1) 1Die Feuerwehrvereine unterstützen die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr personell. 2Sie können Alters- und Ehrenabteilungen bilden.
            (2) 1Organisatorisch selbständige Freiwillige Feuerwehren für einzelne Ortsteile einer Gemeinde (Ortsfeuerwehren) sind zu erhalten, soweit sie die Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 erfüllen können. 2Freiwillige Zusammenschlüsse von Ortsfeuerwehren sind zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 weiterhin gewährleistet ist.