Inhalt
    
    
            
              Art. 32
               Verordnungsermächtigung 
              
             
            Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere
            
              - 1.
 
              - 
                
in den Fällen der Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 4 Satz 3 und Art. 20 Abs. 3 Satz 3,
               
              
              - 2.
 
              - 
                
über Unterbringung und erforderliche Einrichtungen, Gliederung, Führungs- und Mannschaftsdienstgrade, Mindeststärke und -ausrüstung sowie die Ausbildung der Feuerwehren,
               
              
              - 3.
 
              - 
                
über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,
               
              
              - 4.
 
              - 
                
über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werkfeuerwehren, die Verpflichtung zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren, ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Anforderungen an ihr Personal,
               
              
              - 5.
 
              - 
                
über die Aufgaben der Kreisbrandräte,
               
              
              - 6.
 
              - 
                
über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren,
               
              
              - 7.
 
              - 
                
über die Einsatzdokumentation,
               
              
              - 8.
 
              - 
                
über die Eignung zum Feuerwehrdienst,
               
              
              - 9.
 
              - 
                
über die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden nach Art. 1 Abs. 4, wobei auch abweichende Regelungen zu den Bestimmungen der Art. 6 Abs. 2, Art. 13, 16 und 19 bis 21 getroffen werden können,
               
              
              - 10.
 
              - 
                
Einzelheiten des Datenschutzes, insbesondere der Datenverarbeitung.