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BayFwG
Text gilt ab: 16.07.2025
Fassung: 23.12.1981
Art. 32
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere
1.
in den Fällen der Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 4 Satz 3 und Art. 20 Abs. 3 Satz 3,
2.
über Unterbringung und erforderliche Einrichtungen, Gliederung, Führungs- und Mannschaftsdienstgrade, Mindeststärke und -ausrüstung sowie die Ausbildung der Feuerwehren,
3.
über Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Schutz- und Dienstkleidung der Feuerwehren,
4.
über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Werkfeuerwehren, die Verpflichtung zur Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung von Werkfeuerwehren, ihre Dienstgrad- und Funktionsabzeichen sowie die Anforderungen an ihr Personal,
5.
über die Aufgaben der Kreisbrandräte,
6.
über die Einsatz- und Alarmierungsplanung der Feuerwehren,
7.
über die Einsatzdokumentation,
8.
über die Eignung zum Feuerwehrdienst,
9.
über die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden nach Art. 1 Abs. 4, wobei auch abweichende Regelungen zu den Bestimmungen der Art. 6 Abs. 2, Art. 13, 16 und 19 bis 21 getroffen werden können,
10.
Einzelheiten des Datenschutzes, insbesondere der Datenverarbeitung.