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BayFwG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 23.12.1981
Art. 14
Berufsfeuerwehr
(1) Reicht eine Freiwillige Feuerwehr oder Pflichtfeuerwehr zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 nicht aus, hat die Gemeinde eine Berufsfeuerwehr aufzustellen.
(2) 1Der Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren besteht aus Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes; das schon vor der Aufstellung einer Berufsfeuerwehr vorhandene Personal kann weiterverwendet werden. 2Leiter der Berufsfeuerwehr muß ein Beamter sein, der mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst, innehat.
(3) 1Berufsfeuerwehren müssen mindestens in Stärke eines Zugs ständig einsatzbereit sein. 2Ihre Kräfte dürfen grundsätzlich für andere Aufgaben der Gemeinde nicht eingesetzt werden.
(4) Die Berufsfeuerwehr nimmt die Aufgaben der Gemeinde im vorbeugenden Brandschutz wahr, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.