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Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) Vom 23. Dezember 1981 (BayRS III S. 630) BayRS 215-3-1-I (Art. 1–32)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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I. Abschnitt Aufgaben und Träger (Art. 1–3)
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II. Abschnitt Die Feuerwehren (Art. 4–18)
Art. 4 Arten und Aufgaben der Feuerwehren
Art. 5 Freiwillige Feuerwehr
Art. 6 Feuerwehrdienst
Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr
Art. 8 Feuerwehrkommandant
Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
Art. 10 Erstattungsansprüche von Arbeitgebern
Art. 11 Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender
Art. 12 Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren; Ständige Wachen
Art. 13 Heranziehung zum Feuerwehrdienst; Pflichtfeuerwehr
Art. 14 Berufsfeuerwehr
Art. 15 Werkfeuerwehr
Art. 16 Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde
Art. 17 Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren
Art. 18 Einsatzleitung
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III. Abschnitt Besondere Führungsdienstgrade, Feuerwehrverbände (Art. 19–22)
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IV. Abschnitt Pflichten der Bevölkerung (Art. 23–27)
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V. Abschnitt Kosten, Schlußvorschriften (Art. 28–32)
Inhalt
BayFwG
Text gilt ab: 01.09.2020
Fassung: 23.12.1981
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II. Abschnitt Die Feuerwehren
Art. 4 Arten und Aufgaben der Feuerwehren
Art. 5 Freiwillige Feuerwehr
Art. 6 Feuerwehrdienst
Art. 7 Kinder- und Jugendfeuerwehr
Art. 8 Feuerwehrkommandant
Art. 9 Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche von Feuerwehrdienstleistenden
Art. 10 Erstattungsansprüche von Arbeitgebern
Art. 11 Entschädigung des Feuerwehrkommandanten und anderer Feuerwehrdienstleistender
Art. 12 Hauptberufliche Kräfte Freiwilliger Feuerwehren; Ständige Wachen
Art. 13 Heranziehung zum Feuerwehrdienst; Pflichtfeuerwehr
Art. 14 Berufsfeuerwehr
Art. 15 Werkfeuerwehr
Art. 16 Zusammenarbeit mehrerer Feuerwehren einer Gemeinde
Art. 17 Überörtliche Hilfe der gemeindlichen Feuerwehren
Art. 18 Einsatzleitung