Inhalt

FoStS
Text gilt ab: 01.02.2016
Fassung: 12.01.2016
§ 7
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus je sieben Sachverständigen der Wirtschaft und der Wissenschaft.
(2) 1Die Mitglieder werden vom Stiftungsrat bestellt. 2Das für Wirtschaft zuständige Staatsministerium unterbreitet Vorschläge für die Benennung der Sachverständigen der Wirtschaft, das für Wissenschaft zuständige Staatsministerium für die Benennung der Sachverständigen der Wissenschaft. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 4Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich.
(3) 1Der Wissenschaftliche Beirat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) 1Der Wissenschaftliche Beirat kann gegenüber dem Stiftungsrat Empfehlungen zu den Grundsätzen der Stiftungspolitik sowie Stellungnahmen zu Beschlüssen des Stiftungsrats abgeben. 2Bei der Begutachtung der Anträge auf Fördermaßnahmen achtet er auf die Wahrung der satzungsmäßigen Zwecke und auf die Einhaltung der Qualitätserfordernisse.
(5) 1Der Wissenschaftliche Beirat kann zur Erledigung seiner Aufgaben Kommissionen bilden. 2Zu diesen Kommissionen können auch Dritte hinzugezogen werden.