Inhalt

TFoStS
Text gilt ab: 16.05.2025
Fassung: 12.01.2016
§ 5
Stiftungsvorstand
(1) Für jedes Mitglied des Stiftungsvorstands kann ein Stellvertreter bestellt werden.
(2) 1Der Stiftungsvorstand beschließt über den Erlass von Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln im Bereich Transformation und über die Mittelvergabe für einzelne Fördervorhaben. 2Zur Vorbereitung und Umsetzung der Förderentscheidung kann er geeignete Projektträger einsetzen.
(3) 1Der Stiftungsvorstand erlässt eine Geschäftsordnung. 2§ 4 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) 1Der Geschäftsführer führt im Auftrag des Stiftungsvorstands die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt insoweit die Stiftung nach außen. 2Der ehrenamtliche Präsident berät die Stiftung in allen Fragen der Förderpolitik im Bereich Forschung. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.