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TFoStS
Text gilt ab: 16.05.2025
Fassung: 12.01.2016
§ 4
Stiftungsrat
(1) 1Die Vertreter des Landtags im Stiftungsrat werden durch den Landtag für fünf Jahre bestellt. 2Ihre Amtszeit endet vorzeitig, wenn sie aus dem Landtag ausscheiden.
(2) 1Der Bayerische Industrie- und Handelskammertag und der Bayerische Handwerkstag wählen je einen Vertreter im Stiftungsrat nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 6 TFoStG, der Verein Universität Bayern e.V. und der Verein Hochschule Bayern e.V. je einen Vertreter im Stiftungsrat nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 7 TFoStG. 2Die Amtszeit dieser Vertreter im Stiftungsrat beträgt jeweils vier Jahre.
(3) Der Stiftungsrat bestimmt aus seiner Mitte einen ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden.
(4) 1Für jedes Mitglied des Stiftungsrats kann ein Stellvertreter bestimmt werden. 2Der Ministerpräsident und die Staatsminister bestimmen ihre Stellvertreter jeweils selbst. 3Für die Bestimmung der übrigen Stellvertreter gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(5) 1Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 3Als anwesend gilt auch ein Mitglied, das sein Stimmrecht auf ein anwesendes Mitglied oder dessen Stellvertreter übertragen hat. 4Eine Weiterübertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. 5§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 BGB ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Ein Mitglied des Stiftungsrats darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. 2Im Zweifel entscheidet der Stiftungsrat hierüber unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. 3Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Befangenheit ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(7) 1Der Stiftungsrat beschließt neben seinen gesetzlich bestimmten Aufgaben über
1.
den Jahresbericht,
2.
die Entlastung des Stiftungsvorstands,
3.
die Bestellung des Abschlussprüfers für die Jahresrechnung,
4.
den Erlass von Richtlinien zur zweckentsprechenden Verwaltung des Stiftungsvermögens,
5.
den Erlass von Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln im Bereich Forschung,
6.
die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands,
7.
die Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats.
2Darüber hinaus kann der Stiftungsrat im Bereich Forschung über Fragen von allgemeiner Bedeutung oder über wichtige Einzelfragen beschließen.