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Text gilt ab: 16.05.2025
Fassung: 12.01.2016
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Satzung der Bayerischen Transformations- und Forschungsstiftung
(TFoStS)
Vom 12. Januar 2016
(GVBl. S. 7)
BayRS 282-2-11-1-W

Vollzitat nach RedR: Satzung der Bayerischen Transformations- und Forschungsstiftung (TFoStS) vom 12. Januar 2016 (GVBl. S. 7, BayRS 282-2-11-1-W), die durch Satzung vom 6. Mai 2025 (GVBl. S. 122) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 9 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung vom 24. Juli 1990 (GVBl. S. 241, BayRS 282-2-11-W), das zuletzt durch § 1 Nr. 313 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Satzung:
§ 1
Stiftung und das Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung
(1) Die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.
(2) 1Die Bestimmungen des Gesetzes über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung (TFoStG) sind für die Stiftung unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen. 2Das Gesetz über die Bayerische Transformations- und Forschungsstiftung ist zugleich Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel
(1) 1Das Stiftungsvermögen nach Art. 3 TFoStG kann über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren verbraucht werden. 2Nach fünf Jahren sollen noch mindestens 20 % der Mittel gemäß Art. 3 Abs. 1 TFoStG vorhanden sein. 3Nach sieben Jahren sollen noch mindestens 5 % der Mittel gemäß Art. 3 Abs. 1 TFoStG vorhanden sein. 4Als verbraucht gelten nur Mittel, die tatsächlich ausgezahlt wurden.
(2) 1Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3Die Mitglieder der Stiftungsorgane und der ehrenamtliche Präsident erhalten keine Zuwendungen von der Stiftung.
§ 3
Organmitglieder, Ehrenamtlichkeit, Präsident
(1) 1Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 2Anfallende Auslagen werden ersetzt. 3Der Stiftungsvorstand kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Mitglieder der Stiftungsorgane beschließen.
(2) Auf die Tätigkeit eines ehrenamtlich tätigen Mitglieds der Stiftungsorgane ist § 84a Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Präsidenten und sonstige ehrenamtlich tätige Personen gelten Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 entsprechend.
§ 4
Stiftungsrat
(1) 1Die Vertreter des Landtags im Stiftungsrat werden durch den Landtag für fünf Jahre bestellt. 2Ihre Amtszeit endet vorzeitig, wenn sie aus dem Landtag ausscheiden.
(2) 1Der Bayerische Industrie- und Handelskammertag und der Bayerische Handwerkstag wählen je einen Vertreter im Stiftungsrat nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 6 TFoStG, der Verein Universität Bayern e.V. und der Verein Hochschule Bayern e.V. je einen Vertreter im Stiftungsrat nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 7 TFoStG. 2Die Amtszeit dieser Vertreter im Stiftungsrat beträgt jeweils vier Jahre.
(3) Der Stiftungsrat bestimmt aus seiner Mitte einen ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden.
(4) 1Für jedes Mitglied des Stiftungsrats kann ein Stellvertreter bestimmt werden. 2Der Ministerpräsident und die Staatsminister bestimmen ihre Stellvertreter jeweils selbst. 3Für die Bestimmung der übrigen Stellvertreter gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(5) 1Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder vertreten ist. 3Als anwesend gilt auch ein Mitglied, das sein Stimmrecht auf ein anwesendes Mitglied oder dessen Stellvertreter übertragen hat. 4Eine Weiterübertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. 5§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 BGB ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Ein Mitglied des Stiftungsrats darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. 2Im Zweifel entscheidet der Stiftungsrat hierüber unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. 3Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Befangenheit ausgeschlossenen Mitglieds hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(7) 1Der Stiftungsrat beschließt neben seinen gesetzlich bestimmten Aufgaben über
1.
den Jahresbericht,
2.
die Entlastung des Stiftungsvorstands,
3.
die Bestellung des Abschlussprüfers für die Jahresrechnung,
4.
den Erlass von Richtlinien zur zweckentsprechenden Verwaltung des Stiftungsvermögens,
5.
den Erlass von Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln im Bereich Forschung,
6.
die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands,
7.
die Bestellung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats.
2Darüber hinaus kann der Stiftungsrat im Bereich Forschung über Fragen von allgemeiner Bedeutung oder über wichtige Einzelfragen beschließen.
§ 5
Stiftungsvorstand
(1) Für jedes Mitglied des Stiftungsvorstands kann ein Stellvertreter bestellt werden.
(2) 1Der Stiftungsvorstand beschließt über den Erlass von Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln im Bereich Transformation und über die Mittelvergabe für einzelne Fördervorhaben. 2Zur Vorbereitung und Umsetzung der Förderentscheidung kann er geeignete Projektträger einsetzen.
(3) 1Der Stiftungsvorstand erlässt eine Geschäftsordnung. 2§ 4 Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(4) 1Der Geschäftsführer führt im Auftrag des Stiftungsvorstands die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt insoweit die Stiftung nach außen. 2Der ehrenamtliche Präsident berät die Stiftung in allen Fragen der Förderpolitik im Bereich Forschung. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
§ 6
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus je sieben Sachverständigen der Wirtschaft und der Wissenschaft.
(2) 1Die Mitglieder werden vom Stiftungsrat bestellt. 2Das für Wirtschaft zuständige Staatsministerium unterbreitet Vorschläge für die Benennung der Sachverständigen der Wirtschaft, das für Wissenschaft zuständige Staatsministerium für die Benennung der Sachverständigen der Wissenschaft. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 4Eine einmalige Wiederbestellung ist möglich.
(3) 1Der Wissenschaftliche Beirat bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) 1Der Wissenschaftliche Beirat kann im Bereich Forschung gegenüber dem Stiftungsrat Empfehlungen zu den Grundsätzen der Stiftungspolitik sowie Stellungnahmen zu Beschlüssen des Stiftungsrats abgeben. 2Bei der Begutachtung der Anträge auf Fördermaßnahmen im Bereich Forschung achtet er auf die Wahrung der satzungsmäßigen Zwecke und auf die Einhaltung der Qualitätserfordernisse. 3§ 4 Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.
(5) 1Der Wissenschaftliche Beirat kann zur Erledigung seiner Aufgaben Kommissionen bilden. 2Zu diesen Kommissionen können auch Dritte hinzugezogen werden.
§ 7
Haushalts- und Wirtschaftsführung
(1) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(2) 1Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag (Haushaltsplan) aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. 2Der Voranschlag muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. 3Der Haushaltsplan ist der Stiftungsaufsicht spätestens einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres vorzulegen.
(3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung innerhalb von neun Monaten Rechnung zu legen und die durch den Abschlussprüfer geprüfte Jahresrechnung zusammen mit einer Vermögensübersicht und dem Prüfungsvermerk der Stiftungsaufsicht vorzulegen.
(4) Die Stiftungsaufsicht kann anstelle des in Abs. 2 geregelten Haushaltsplans und der in Abs. 3 geregelten Jahresrechnung und Vermögensübersicht die Aufstellung eines Wirtschaftsplans vorschreiben, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben nicht zweckmäßig ist.
(5) 1Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen entsprechend. 2Zuständige Dienststelle im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 3 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ist die Stiftung.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
München, den 12. Januar 2016
Der Bayerische Ministerpräsident
Horst Seehofer