Inhalt

TFoStS
Text gilt ab: 16.05.2025
Fassung: 12.01.2016
§ 2
Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel
(1) 1Das Stiftungsvermögen nach Art. 3 TFoStG kann über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren verbraucht werden. 2Nach fünf Jahren sollen noch mindestens 20 % der Mittel gemäß Art. 3 Abs. 1 TFoStG vorhanden sein. 3Nach sieben Jahren sollen noch mindestens 5 % der Mittel gemäß Art. 3 Abs. 1 TFoStG vorhanden sein. 4Als verbraucht gelten nur Mittel, die tatsächlich ausgezahlt wurden.
(2) 1Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 2Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3Die Mitglieder der Stiftungsorgane und der ehrenamtliche Präsident erhalten keine Zuwendungen von der Stiftung.