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TFoStS
Text gilt ab: 16.05.2025
Fassung: 12.01.2016
§ 3
Organmitglieder, Ehrenamtlichkeit, Präsident
(1) 1Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 2Anfallende Auslagen werden ersetzt. 3Der Stiftungsvorstand kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Mitglieder der Stiftungsorgane beschließen.
(2) Auf die Tätigkeit eines ehrenamtlich tätigen Mitglieds der Stiftungsorgane ist § 84a Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Präsidenten und sonstige ehrenamtlich tätige Personen gelten Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 entsprechend.