Inhalt

FoStS
Text gilt ab: 01.02.2016
Fassung: 12.01.2016
§ 4
Ehrenamtlichkeit
(1) 1Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 2Anfallende Auslagen können ersetzt werden. 3Der Stiftungsvorstand kann im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Mitglieder der Stiftungsorgane beschließen.
(2) Für den Präsidenten und sonstige ehrenamtlich tätige Personen gilt Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.