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FoStS
Text gilt ab: 01.02.2016
Fassung: 12.01.2016
§ 1
Stiftung und das Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung
(1) Die Bayerische Forschungsstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in München.
(2) 1Die Bestimmungen des Gesetzes über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung sind für die Stiftung unmittelbar anzuwenden und im Zweifel vorrangig gegenüber den nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen. 2Das Gesetz über die Errichtung der Bayerischen Forschungsstiftung ist zugleich Bestandteil dieser Satzung.