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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 34
1Gegen Beisitzer, die ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu der Sitzung erscheinen oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, kann der Vorsitzende der Forstrechtsstelle ein Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro verhängen. 2Bei nachträglicher genügender Entschuldigung ist das Ordnungsgeld aufzuheben. 3Gegen die Verhängung von Ordnungsgeld ist binnen zwei Wochen nach Eröffnung oder Zustellung die Beschwerde zum Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zulässig.