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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 28
(1) 1Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder der Verwaltungsgerichtsbarkeit besitzen. 2Sie werden vom Regierungspräsidenten jeweils auf drei Jahre bestellt.
(2) Die Mitglieder der Forstrechtsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) 1Für den Ausschluß des Vorsitzenden und der Beisitzer von der Wahrnehmung ihres Amts im Einzelfall sowie für ihre Ablehnung durch Beteiligte gelten die Vorschriften der Art. 20 und 21 BayVwVfG7). 2Von der Mitwirkung ist auch ausgeschlossen, wer in der zur Entscheidung anstehenden Forstrechtsangelegenheit bereits in amtlicher Eigenschaft tätig gewesen ist. 3Bei Beschlußunfähigkeit der Forstrechtsstelle entscheidet über das Ablehnungsgesuch das zur Verbescheidung der Anfechtungsklage zuständige Verwaltungsgericht.

7) [Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I