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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 31
(1) 1Die Übernahme des Amts als Beisitzer kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. 2Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete
1.
durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amts verhindert ist oder
2.
in den sechs der Berufung vorausgegangenen Jahren bereits als Beisitzer einer Forstrechtsstelle tätig gewesen ist.
(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung entscheidet die Regierung.