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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 29
(1) 1Von den Beisitzern ist der eine dem Kreis der Verpflichteten, der andere dem Kreis der Berechtigten zu entnehmen. 2Der Beisitzer der Verpflichteten ist in Angelegenheiten, die einen Privatwald betreffen, aus dem Kreis der Privatwaldbesitzer zu entnehmen. 3Der Beisitzer der Berechtigten muß in Angelegenheiten, die Almrechte betreffen, dem Kreis der Almberechtigten, in Angelegenheiten, die kirchliche Nutzungsrechte betreffen, dem Kreis der kirchlichen Nutzungsempfänger angehören.
(2) 1Die bei den Forstrechtsstellen erforderliche Zahl von Beisitzern und Stellvertretern wird durch den Regierungspräsidenten bestimmt. 2Die Zahl der Beisitzer und Stellvertreter ist so zu bemessen, daß im Jahr ein mehrfacher Wechsel möglich ist.
(3) 1Die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Verpflichteten werden für den Freistaat Bayern vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, im übrigen von der einschlägigen Organisation der Nichtstaatswaldbesitzer vorgeschlagen. 2Die Beisitzer und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Berechtigten werden von der einschlägigen bäuerlichen Berufsvertretung im Benehmen mit bestehenden Rechtlervereinigungen, für Angelegenheiten kirchlicher Bezugsrechte von den kirchlichen Oberbehörden vorgeschlagen. 3Die vorgeschlagenen Beisitzer und ihre Stellvertreter sollen über die erforderliche Sachkunde verfügen sowie Gewähr für Unparteilichkeit bieten.
(4) Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von der Regierung auf Grund der für sie verbindlichen Vorschlagslisten auf die Dauer von drei Jahren ernannt.
(5) Der Vorsitzende der Forstrechtsstelle hat jeweils für ein Jahr verbindlich die Reihenfolge festzulegen, in der die Beisitzer, bei Verhinderung eines Beisitzers die Stellvertreter, zu den einzelnen Sitzungen herangezogen werden.