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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 32
(1) 1Die Beisitzer sind bei ihrer ersten Dienstleistung durch den Vorsitzenden der Forstrechtsstelle zu beeidigen. 2Die Beeidigung gilt für die ganze Amtsdauer.
(2) Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers der Forstrechtsstelle gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben sowie über die ihnen bei ihrer Tätigkeit an der Forstrechtsstelle bekannt gewordenen Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung Verschwiegenheit zu wahren.“
(3) Die Beisitzer leisten den Eid, indem jeder einzeln die Worte spricht:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!“
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Ist ein Beisitzer Mitglied einer Religionsgesellschaft, der das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, so wird die Abgabe einer Erklärung unter der Beteuerungsformel dieser Religionsgesellschaft der Eidesleistung gleichgeachtet.
(6) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(7) Über die Beeidigung wird eine Niederschrift aufgenommen.