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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 30
1Das Amt des Beisitzers ist ein Ehrenamt. 2In dieses Amt kann nur berufen werden, wer
1.
Deutscher im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes3) ist,
2.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
nicht infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist und
4.
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt.

3) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1