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FoRG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 03.04.1958
Art. 26
(1) 1Die Forstrechtsstellen werden in der erforderlichen Zahl bei den Regierungen gebildet. 2Ihre Tätigkeit kann sich auf mehrere Regierungsbezirke erstrecken. 3Sie entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Fachlich zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)7) ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
(3) (aufgehoben)

7) [Amtl. Anm.:] BayRS 2010-1-I