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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 45
Fischereigenossenschaft der Pächter
Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 28 bezeichneten Zwecken nach den Vorschriften dieses Kapitels eine freiwillige Fischereigenossenschaft bilden.