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Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2008 (GVBl. S.840, 2009 S. 6) BayRS 793-1-L (Art. 1–69)
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Teil 1 Allgemeines (Art. 1–2)
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Teil 2 Fischereiberechtigung (Art. 3–11)
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Teil 3 Ausübung der Fischereirechte (Art. 12–52)
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Kapitel 1 Räumliche Einschränkung (Art. 12–15)
Art. 12 Selbstständiger Fischereibetrieb
Art. 13 Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb
Art. 14 Überlassung der Fischereiausübung
Art. 15 Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer
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Kapitel 2 Koppelfischerei (Art. 16–21)
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Kapitel 3 Pachtverträge, Erlaubnisscheine (Art. 22–27)
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Kapitel 4 Öffentliche Fischereigenossenschaften (Art. 28–45)
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Kapitel 5 Fischereischein und Fischerprüfung (Art. 46–50)
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Kapitel 6 Kennzeichnungspflicht und Betreten der Ufer (Art. 51–52)
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Teil 4 Schutz, Pflege und Entwicklung der Fischerei (Art. 53–59)
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Teil 5 Fischereiaufseher (Art. 60–61)
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Teil 6 Zuständigkeit und Verfahren (Art. 62–65)
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Teil 7 Bußgeldvorschriften (Art. 66)
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Teil 8 Schlussbestimmungen (Art. 67–69)
Inhalt
BayFiG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 10.10.2008
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Kapitel 1 Räumliche Einschränkung
Art. 12 Selbstständiger Fischereibetrieb
Art. 13 Gemeinschaftlicher Fischereibetrieb
Art. 14 Überlassung der Fischereiausübung
Art. 15 Keine Anwendung auf geschlossene Gewässer