Inhalt
(1) Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:
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zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,
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zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.
(2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:
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durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder
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durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).
(3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.