Inhalt
    
    
                
                (1) Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.
                   
                  
                
                (2) Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:
                
                  - 1.
 
                  - 
                    
durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft) oder
                   
                  
                  - 2.
 
                  - 
                    
durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft).
                   
                  
                
                (3) Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.