Inhalt
Art. 34
Genehmigung der Satzung
(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde; Änderungen der Satzung sind der Behörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(2) Mit der Genehmigung der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit.