Inhalt
Art. 29
Zwangsgenossenschaft
(1) 1Die Bildung einer Zwangsgenossenschaft setzt voraus, dass die Genossenschaft im Interesse der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestands liegt und unzweifelhaft einen wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen gewährt. 2Bei Genossenschaften zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung eines Fischwassers ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Beteiligten erforderlich. 3Bei der Berechnung der Mehrheit ist neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.
(2) Fischereiberechtigte, die der Bildung der Genossenschaft widersprechen, können zur Teilnahme nur dann gezwungen werden, wenn die Genossenschaft in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise nur unter Heranziehung dieser Fischereiberechtigten durchgeführt werden kann.
(3) 1Die Bildung der Zwangsgenossenschaft erfolgt durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde. 2Diese hat gleichzeitig die Genossenschaftssatzung zu erlassen. 3Mit dem Erlass der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit. 4Nach Bildung der Zwangsgenossenschaft finden die Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Anwendung.