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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 36
Haftung des Vorstands
(1) 1Jedes Mitglied des Vorstands haftet der Genossenschaft für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. 2Sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Die Ansprüche nach Abs. 1 verjähren in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.