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BayFiG
Text gilt ab: 01.01.2023
Fassung: 10.10.2008
Art. 34
Genehmigung der Satzung
(1) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde; Änderungen der Satzung sind der Behörde innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(2) Mit der Genehmigung der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit.