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FakO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 09.05.2017
§ 72
Wiederholen der Prüfung
(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann in derselben Sprache und demselben Fachgebiet einmal wiederholt werden. 2Die Prüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. 3Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Übersetzerprüfung in einer Sprache und einem Fachgebiet zweimal nicht bestanden haben und die Übersetzerprüfung in derselben Sprache in einem anderen Fachgebiet zu einem anderen Prüfungstermin einmal nicht bestehen, können die Übersetzerprüfung in derselben Sprache nicht mehr, auch nicht in einem anderen Fachgebiet, ablegen. 4Satz 3 gilt für die Dolmetscherprüfung entsprechend. 5Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.
(2) 1Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung das erste Mal abgelegt und bestanden haben, können zur Verbesserung ihrer Note noch einmal zur Prüfung zugelassen werden. 2Sie haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen.